Bun­des­netz­agen­tur legt Kos­ten­re­gu­lie­rung für Strom- und Gas­netz­be­trei­ber fest

Präsident Müller: „Wir schaffen einen investitionsfreundlicheren Rahmen

Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 10.12.2025

Die Bundesnetzagentur hat heute ihre Festlegungen im NEST-Prozess veröffentlicht. Die Festlegungen betreffen die Anreizregulierung als Rahmenkonzept, die Bestimmung der betriebsnotwendigen Kosten, die Kapitalverzinsung, den Produktivitätsfaktor und den Effizienzvergleich.

Wir machen die Kostenregulierung effektiver und einfacher und vor allem weniger bürokratisch. Gleichzeitig sollen die Rahmenbedingungen verlässlich bleiben. Einerseits wird die Regulierung investitionsfreundlicher – das ist eine zentrale Anforderung. Investitionen in die deutschen Stromnetze werden attraktiver. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass die Netzbetreiber effizienter wirtschaften und nur solche Kosten in die Netzentgelte einfließen, die unvermeidlich sind. Effizienz ist zentral, um die Energiewende zu geringstmöglichen Kosten umzusetzen. Wir behalten die Interessen der Haushalte, des Gewerbes und der Industrie im Blick, auf deren Stromrechnung die Kosten zum Schluss auftauchen“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur „Eine transparente, ergebnisoffene Diskussionskultur zahlt sich aus. Mit den Netzbetreibern und den Vertretern der anderen Stakeholdergruppen fand eine sachlich fundierte, konstruktive Diskussion statt. Die Diskussionsbeiträge waren wichtig, denn es geht für beide Seiten um viel.

Anreizregulierung bleibt bestehen

Im Kern beschließt die Bundesnetzagentur die Weiterführung der Anreizregulierung nach 2027 für alle Gasnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Strom, die sich in Deutschland bewährt hat.

Die bekannten Instrumente bleiben erhalten: Die Kosten der Netzbetreiber werden periodisch für ein Basisjahr geprüft und dann als Erlösobergrenze über mehrere Jahre einer Regulierungsperiode fortgeschrieben. Durch die Verkürzung können Kostenveränderungen in der Transformation dann schneller abgebildet werden. Die Erlösobergrenze bestimmt den maximalen Geldbetrag, der den Verbrauchern über die Netzentgelte in Rechnung gestellt werden darf. Enthalten ist eine Eigenkapitalverzinsung, die für jede Regulierungsperiode neu festgelegt wird und sich an der Entwicklung des Zinsenniveaus auf den internationalen Kapitalmärkten orientiert. Für Neuinvestitionen wird die genehmigte Erlösobergrenze weiterhin jährlich angepasst werden.

Ergänzend wird ein Effizienzvergleich durchgeführt, bei dem die Behörde die Netzbetreiber untereinander vergleicht. Daraus ergeben sich netzbetreiberindividuelle Effizienzvorgaben für die Regulierungsperiode.

Auslastungsrisiken werden weiterhin über ein Regulierungskonto ausgeglichen.

Investitionsfreundliche Rahmenbedingungen und starke Effizienzanreize

Die Bundesnetzagentur hat in ihrer finalen Entscheidung an vielen Stellen die Argumente der Netzbetreiber und auch der Länderregulierungsbehörden für überzeugend befunden. So wird die Dauer der Regulierungsperiode erst ab der übernächsten Regulierungsperiode verkürzt. Vorher ist zu bewerten, ob die angelegten Vereinfachungen ausreichen, um einen kürzeren Prüfzyklus praktisch umzusetzen.

Materiell bedeutsam ist die Einführung eines Instrumentes zur Betriebskostenanpassung für alle Stromverteilernetzbetreiber in der anstehenden fünfjährigen Regulierungsperiode. Dies gilt jetzt für alle Netzbetreiber – die großen wie die kleinen. Wenn die Versorgungsaufgabe wächst, können auch die Kosten für Personal oder Wartungen (Betriebskosten) angepasst werden.

Besonders hervorzuheben sind auch methodische Anpassungen der Vorgehensweise zur Bestimmung des Eigenkapitalzinssatzes. Der Eigenkapitalzinssatz wird durch eine neue Mittelwertbildung steigen. Der Fremdkapitalzinssatz für die Bestimmung der Basisjahrkosten, wird mit dem Investitionsvolumen gewichtet, so sich denn ein ausgeprägtes Investitionsverhalten in bestimmten Jahren zeigt.

Ein weiterer Kernpunkt ist die kalkulatorische Kapitalverzinsung, die mit einen sogenannten WACC (Weighted Average Cost of Capital) auf ein international übliches Format umgestellt wird. Den vielen kommunalen und konzernverbundenen Unternehmen war es besonders wichtig, dass die Gewerbesteuer – wie auch im jetzigen System – weiterhin auf kalkulatorischer Grundlage bestimmt wird und nicht in Höhe der tatsächlich gezahlten Steuern.

Für die Stromverteilernetzbetreiber geht die Bundesnetzagentur im Vergleich zu den Bestandsregelungen von einem nennenswerten Erlöszuwachs von 1,4 Prozent aus. Der Umbau der Stromnetze wird dadurch erheblich unterstützt. Das ist der reine „NEST-Effekt“. Erlöseffekte aus steigendem Investitionsvolumen oder dem gestiegenen internationalen Zinsniveau sind darin noch nicht enthalten.

Die Bundesnetzagentur flankiert die Verbesserung der Erlöse der Netzbetreiber durch starke Effizienzanreize. Effizienz ist zentral, um die Energiewende zu geringstmöglichen Kosten umzusetzen. Der Effizienzvergleich ist das Herzstück der Anreizregulierung. Dem müssen sich direkt oder indirekt alle ca. 900 Netzbetreiber in Deutschland stellen: Ineffizienzen sind nun über drei statt fünf Jahre abzubauen, die Werte aus der SFA-Methode werden nicht mehr skaliert und es wird „best of“ aus zwei Effizienzwerten, die ihrerseits den Durchschnitt von zwei unterschiedlichen Wegen der Kostenbetrachtung beinhalten, statt des bisherigen „best-of-four“ gewählt.

Nächste Schritte

Die Bundesnetzagentur will sichtbar machen, wenn Netzbetreiber sich besonders hervortun und damit auch Vorbild für andere sein können. Sie hat hierzu als letzten Teil des NEST-Prozesses eine Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung in Vorbereitung. Noch vor Weihnachten soll ein Festlegungsentwurf veröffentlicht werden, der dann bis Ende Januar 2026 konsultiert wird. Enthalten sind neben der bisherigen Qualitätsregulierung Überlegungen zur Energiewendekompetenz und zur konkreten Ausgestaltung eines Digitalisierungsindexes. Die Bundesnetzagentur setzt sich dabei intensiv mit alternativen Vorschlägen aus der Branche auseinander.

Die Übertragungsnetzbetreiber waren aus dem allgemeinen NEST-Prozess von vornherein ausgenommen. Grund dafür sind strukturell andere Investitionsbedarfe sowie die starken Veränderungen der von ihnen zu leistenden Systemaufgaben und deren extrem hoher Anteil an den Gesamtkosten. Zur Regulierung der Übertragungsnetzbetreiber hat die Bundesnetzagentur heute einen Festlegungsentwurf veröffentlicht. Anders als bei den anderen Netzbetreibern ist hier ein System mit jährlichem Plan-Ist-Kostenabgleich geplant, das mit starken Effizienzinstrumenten verschränkt wird.

Hintergrund NEST-Prozess

Die Bundesnetzagentur hat den Prozess zur Neubestimmung der Regelungen für die Kosten- und Erlösbestimmung unter dem Titel NEST-Prozess („Netze – Effizient – Sicher – Transformiert“) im Februar 2024 gestartet. Netzbetreiber, Netznutzer und alle betroffenen Interessengruppen konnten in umfangreichen Konsultationen Stellungnahmen abgeben und Austauschveranstaltungen per Videokonferenz folgen. Letzter Schritt war die Befassung der Länder mit den Festlegungsentwürfen.

Der Hintergrund der Neuregelung ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2021. Demnach müssen Regelungen wie sie bisher in der der Anreizregulierungsverordnung und den Entgeltverordnungen vorgegeben wurden direkt von der unabhängigen Regulierungsbehörde getroffen werden. Sie müssen durch Festlegungen der Bundesnetzagentur ersetzt werden. Hierfür wurde bei der Bundesnetzagentur die Große Beschlusskammer Energie eingerichtet, die über den Inhalt dieser Festlegungen entscheidet.

Die Festlegungen im NEST-Prozess sind unter www.bundesnetzagentur.de/1085382 veröffentlicht. Der Festlegungsentwurf zur Regulierung der Übertragungsnetzbetreiber ist unter www.bundesnetzagentur.de/1052180 zu finden.

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