Tras­senent­gel­te 2026 der DB In­fra­GO AG stei­gen um durch­schnitt­lich 2,4 Pro­zent

Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 12.12.2025

Die Bundesnetzagentur hat heute die Entgelte für die Nutzung von Zugtrassen (sog. Trassenpreissystem) der DB InfraGO AG für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 veröffentlicht. Damit stehen die Konditionen fest, zu denen ab dem 14. Dezember 2025 Zugfahrten auf dem Netz der DB InfraGO AG abgerechnet werden.

„Die Entgelte für Eisenbahnverkehre sind zuletzt stark gestiegen. Dieser Anstieg konnte jetzt für das kommende Jahr gebremst werden. Die Entgelte bleiben vergleichsweise stabil“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Das Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs, das der Deutsche Bundestag noch im November verabschiedet hat, war ein wichtiges Signal für die Zukunftsfähigkeit der Eisenbahnen des Bundes. Es sorgt dafür, dass die durch die erheblich gestiegene Eigenkapitalausstattung der DB InfraGO AG ausgelösten Kosten nur abgemildert auf die Eisenbahnverkehrsunternehmen durchschlagen. Gleiches gilt für die kurzfristig vom Bund beschlossenen zusätzlichen Zuwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen der DB InfraGO AG.“

Obergrenze der Gesamtkosten

Die Bundesnetzagentur hat nach Prüfung der geltend gemachten Kosten die Obergrenze der Gesamtkosten auf 6.991 Millionen Euro festgelegt.

Die Entgelte der DB InfraGO AG unterliegen einer Begrenzung, die jedes Jahr durch die Bundesnetzagentur als sogenannte „Obergrenze der Gesamtkosten“ festgelegt wird. Dabei werden auch außerordentliche Kostensteigerungen berücksichtigt. Dies gilt dann, wenn die Obergrenze ansonsten dazu führen würde, dass die DB InfraGO AG mit den auf dieser Basis berechneten Entgelten ihre Kosten nicht decken könnte. Zudem muss es sich um Kostensteigerungen handeln, die die DB InfraGO AG nicht verantwortet.

Für die Netzfahrplanperiode 2026 hätte die Obergrenze der Gesamtkosten grundsätzlich 7.073 Millionen Euro betragen. Die DB InfraGO AG hat jedoch erhebliche Kostensteigerungen geltend gemacht und die Festlegung einer Obergrenze in Höhe von 9.290 Millionen Euro angestrebt. Ein wesentlicher Treiber der geltend gemachten Kosten waren Eigenkapitalzuführungen durch den Bund in den Jahren 2024 und 2025. Die Zuführungen hatte der Bund als Ersatz für wegfallende Zuwendungen über die Deutsche Bahn AG an die DB InfraGO AG gegeben. Diese benötigte die Mittel zur Durchführung von Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Anders als durch Zuwendungen finanzierte Infrastrukturmaßnahmen sind durch Eigenkapital finanzierte Maßnahmen kostenrelevant. Sie führen zu Abschreibungen und mit Blick auf das eingesetzte Kapital zu einem Gewinnanspruch. Das „Gesetz zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes“ reduziert den Gewinnanspruch auf einen fixen Wert von 1,9 Prozent. Allein hierdurch reduziert sich die Obergrenze der Gesamtkosten um nahezu 700 Millionen Euro im Vergleich zu den geltend gemachten Kosten.

Weitere Kostensteigerungen sind auf gestiegene Instandhaltungsaufwendungen und damit verbundene Kosten insbesondere im Zusammenhang mit der Generalsanierung zurückzuführen. Der Bund hat in den letzten Tagen die Voraussetzungen geschaffen, dass die im Nachtrag zur Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV III) festgelegten Zuwendungen an die DB InfraGO AG noch einmal deutlich gestiegen sind.

Ein erheblicher Teil der im Übrigen von der DB InfraGO AG geltend gemachten Kosten konnte nicht anerkannt werden, weil es sich um Kostensteigerungen aus der Risikosphäre der DB InfraGO AG handelte.

Genehmigungsumfang

Durch die reduzierte Obergrenze der Gesamtkosten ergeben sich gemittelte Entgeltsteigerungen von rund 2,4 Prozent gegenüber den Entgelten für das Jahr 2025. Die DB InfraGO AG hatte ursprünglich Entgelte beantragt, die gemittelt über alle Verkehrsdienste rund 16 Prozent über den Entgelten für 2025 gelegen hätten.

Im Schienenpersonennahverkehr steigen die Trassenentgelte um 3 Prozent. Die Entgeltsteigerung entspricht dabei der gesetzlich festgeschriebenen Entwicklungsrate der Entgelte für den Schienenpersonennahverkehr (sogenannte Trassenpreisbremse), die weiterhin anzuwenden ist.

Im Schienenpersonenfernverkehr sinken die Trassenentgelte im Schnitt um ca. 1,2 Prozent.

Im Schienengüterverkehr ergibt sich durch die Genehmigung eine Entgeltsteigerung von ca. 5,8 Prozent im Vergleich zu den aktuell geltenden Entgelten.

In diesem Zusammenhang wurden Vergünstigungen genehmigt, die jenen Eisenbahnverkehrsunternehmen zugutekommen, die von Umleitungen betroffen sind, die sich aufgrund der laufenden Generalsanierungen ergeben.

Regelungen gelten ab dem 14. Dezember 2025

Die Bundesnetzagentur hat das Entgeltgenehmigungsverfahren in diesem Jahr nicht innerhalb der üblichen Verfahrensfristen abgeschlossen, sondern im weitgehenden Konsens mit dem Sektor bis unmittelbar vor Beginn der Netzfahrplanperiode fortgeführt. Hierdurch bestand Raum zur Verabschiedung des Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes. Die genehmigten Entgelte sind die Grundlage für den nächsten Netzfahrplan. Das Netzfahrplanjahr 2025/2026 beginnt am 14. Dezember 2025.

Die Entscheidung der Beschlusskammer ist noch nicht bestandskräftig.

Zudem ist beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsverfahren des Verwaltungsgerichts Köln zu Klagen der DB InfraGO AG und mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Trassenpreisbremse im Schienenpersonennahverkehr anhängig. Die Unternehmen haben geklagt, weil die gesetzlich vorgegebene Trassenpreisbremse für den öffentlich finanzierten Schienenpersonennahverkehr dazu führt, dass in diesem Segment stabile Entgelte bestehen, während die Entgelte im privatwirtschaftlichen Schienenpersonenfernverkehr und Schienengüterverkehr in den letzten Jahren stark angestiegen sind. Es wird erwartet, dass der EuGH im ersten Halbjahr 2026 über die Klage entscheidet.

Der Beschluss über die Trassenentgelte für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 sowie weitere Informationen sind veröffentlicht unter www.bundesnetzagentur.de/bk10aktuell.

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