Festlegung der Höchstwerte 2026 für die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solar-Dachanlagen
Ausgabejahr 2025
Erscheinungsdatum 16.12.2025
Die Bundesnetzagentur hat heute zwei Festlegungen zu Höchstwerten für Ausschreibungen im Jahr 2026 veröffentlicht. Der Höchstwert für Windenergieanlagen an Land liegt bei 7,25 ct/kWh. Der Höchstwert für Solar-Dachanlagen wurde auf 10,00 ct/kWh festgelegt.
"Die neuen Höchstwerte setzen einen Rahmen, mit dem sich viele Bieter an den Ausschreibungen beteiligen können. Die Höchstwerte sind gegenüber dem Vorjahr geringer ausgefallen. Grund dafür sind die gesunkenen erwarteten Stromgestehungskosten und das hohe Wettbewerbsniveau in den letzten Ausschreibungen,"
sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Geringere Höchstwerte als 2025 angesichts der Marktdynamik
Die für das Jahr 2026 neu festgelegten Höchstwerte liegen etwas unterhalb des diesjährigen Niveaus. In die Neubestimmung eingeflossen sind die gesunkenen erwarteten Stromgestehungskosten und die Ergebnisse der letzten Ausschreibungsrunden. Ohne die erneuten Festlegungen wären die Höchstwerte auf die deutlich niedrigeren im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Werte zurückgefallen. Diese wären für die meisten Anlagen nicht auskömmlich gewesen.
Für die Solar-Freiflächen- und Innovationsausschreibungen im kommenden Jahr hat die Bundesnetzagentur keine Höchstwerte festgelegt. Hier werden die gesetzlichen Höchstwerte zur Anwendung kommen. Für die Solar-Freiflächenausschreibungen bildet sich der Höchstwert jeweils auf Basis der letzten drei Ausschreibungsrunden. Für die Innovationsausschreibungen wird ein Höchstwert von 7,13 ct/kWh gelten. Die Ergebnisse der Ausschreibungen zeigen, dass zu diesen Werten jeweils ein hohes Wettbewerbsniveau möglich ist. Die Bundesnetzagentur hat deshalb für diese Ausschreibungen keinen neuen Höchstwert festgelegt.
Weitere Informationen
Der Höchstwert bildet die Obergrenze, zu denen Bieter ihre Gebote in den Ausschreibungen abgeben dürfen. Er soll einerseits auskömmliche Gebote ermöglichen. Andererseits soll er bei ausbleibendem Wettbewerb überhöhte Gebote verhindern, die sich nicht an den tatsächlichen Stromgestehungskosten orientieren.
Die Festlegungen gelten jeweils für die Ausschreibungen in den kommenden zwölf Monaten. Damit werden sie bereits für die Gebotstermine am 1. Februar 2026 angewendet.
Die Bundesnetzagentur hat die Festlegungen veröffentlicht unter:
- Festlegung des Höchstwerts für Windenergieanlagen an Land an Land: www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-windonshore
- Festlegung des Höchstwerts für Solaranlagen des zweiten Segments (Solar-Dachanlagen): www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-solarsegment2
Die Bundesnetzagentur prüft Anfang 2026, ob für die Biomasse- und Biomethanausschreibungen im kommenden Jahr eine Bestimmung der Höchstwerte durch eine Festlegung erforderlich sein wird.