Festlegung der Höchstwerte 2026 für die Ausschreibungen für Biomasse- und Biomethananlagen
Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 20.02.2026
Die Bundesnetzagentur hat heute zwei Festlegungen für die Höchstwerte für Ausschreibungen von Biomasse- und Biomethananlagen im Jahr 2026 veröffentlicht. Der Höchstwert für neue Biomasseanlagen beträgt 19,43 ct/kWh, der für bestehende Biomasseanlagen 19,83 ct/kWh. Für Biomethananlagen wird ein Höchstwert von 23,13 ct/kWh festgelegt.
"Durch die hohe Beteiligung an den letzten Biomasseausschreibungen können wir die Höchstwerte aus dem letzten Jahr fortschreiben. Bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen schöpfen wir den gesetzlichen Spielraum für eine Erhöhung des Höchstwerts voll aus
", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Fortschreibung der Höchstwerte bei Biomasse und Erhöhung des Höchstwerts bei Biomethan
Bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen entsprechen die festgelegten Höchstwerte den Werten aus dem Vorjahr. In der letzten Ausschreibung im Oktober 2025 kamen erstmalig die Neuregelungen des Biomassepakets zur Anwendung. Das Biomassepaket richtet die Förderung von Biogasanlagen neu aus und setzt dadurch Anreize für eine stärkere Marktintegration. Bei der ersten Ausschreibung im neuen Förderregime erhielt die Bundesnetzagentur hinreichend viele Gebote, so dass das durch das Biomassepaket deutlich erhöhte Ausschreibungsvolumen gedeckt werden konnte. Die bisher geltenden Höchstwerte bieten somit auch genügend Spielraum für die wirtschaftliche Teilnahme an den Ausschreibungen in diesem Jahr.
Bei den Biomethanausschreibungen wurde im letzten Jahr kein Gebot abgegeben. Die erwarteten Stromgestehungskosten legen zudem nahe, dass der bisherige Höchstwert nicht ausreicht, um das Ausschreibungsvolumen zu decken. Die Bundesnetzagentur hat daher den Höchstwert um 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöht. Sie setzt damit zusätzliche Anreize zur Abgabe von Geboten in den kommenden Ausschreibungen. Die Erhöhung entspricht der gesetzlich maximal zulässigen Anhebung.
Die Festlegungen gelten jeweils für die Ausschreibungen in den kommenden zwölf Monate. Damit sind sie bereits für die beiden Gebotstermine der Biomasse- und Biomethanausschreibung zum 1. April 2026 anzuwenden.
Die Bundesnetzagentur hat die Festlegungen veröffentlicht unter:
- Festlegung der Höchstwerte für Biomasseanlagen: www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-biomasse
- Festlegung des Höchstwerts für Biomethananlagen: www.bundesnetzagentur.de/ausschreibungen-biomethan.