Bundesnetzagentur ver­öf­fent­licht Re­ge­lun­gen für den Nach­weis ei­ner Min­der­leis­tung im Mo­bil­funk

Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 15.04.2026

Die Bundesnetzagentur hat heute eine Allgemeinverfügung zu den Minderleistungsregelungen für Mobilfunk-Internetzugänge sowie eine Handreichung mit konkreten Vorgaben zum Nachweis veröffentlicht. Die Regelungen treten am 20. April 2026 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt steht auch eine App für das Nachweisverfahren zur Verfügung.

„Unsere Regelungen konkretisieren eine Minderleistung im Mobilfunk. Mit unserem Messtool können Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen und nachweisen, ob die Qualität ihres Mobilfunk-Internetzugangs erheblich von dem abweicht, was im Vertrag als Maximalleistung vereinbart worden ist. So können sie Minderungs- oder Sonderkündigungsrechte gegenüber ihrem Anbieter geltend machen“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Konkrete Vorgaben für eine Minderleistung

Für den Nachweis einer Minderleistung sind grundsätzlich 30 Messungen notwendig. Diese verteilen sich auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Messungen pro Tag. Eine erhebliche Abweichung bei der Geschwindigkeit liegt vor, wenn an mindestens drei der fünf Messtage die vereinbarte geschätzte maximale Geschwindigkeit – verringert um bestimmte Abschläge – nicht erreicht wird. Sollten die notwendigen Nachweise bereits nach drei Messtagen vorliegen, endet die Messkampagne vorzeitig. So werden Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet, wenn das Resultat der Messkampagne frühzeitig feststeht.

Die jeweiligen Abschläge hat die Bundesnetzagentur regional differenziert festgelegt. Sie hat das Bundesgebiet dafür in Rasterzellen mit einer Größe von 300 mal 300 Metern unterteilt. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte gilt ein Abschlag von 75 Prozent, sodass mindestens 25 Prozent der vereinbarten geschätzten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden müssen. In Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte sind es 15 Prozent (Abschlag 85 Prozent) und in Gebieten mit niedriger Haushaltsdichte 10 Prozent (Abschlag 90 Prozent).  Angesichts der oft vereinbarten maximalen Geschwindigkeiten von mehreren Hundert Mbit/s ergeben sich auch bei diesen Abschlägen für die meisten Verbraucherinnen und Verbraucher noch hohe Datenübertragungsraten.

Der Grund für den regionalen Ansatz ist, dass die Leistung im Mobilfunk nicht an einem festen Standort erbracht wird und daher die regionale Leistungsfähigkeit der Netze zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass sich mehrere Nutzer die vor Ort verfügbare Leistung teilen. Beides macht den verbindlichen Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk deutlich komplexer als im Festnetz.

Nachweis per App

Für den Nachweis steht ab dem 20. April 2026 die App „Breitbandmessung Nachweisverfahren Mobilfunk“ zur Verfügung. Diese kann in den gängigen App-Stores kostenfrei heruntergeladen werden. Weitere Informationen zur App sind unter www.breitbandmessung.de/mobil-testen zu finden.

Rechtliche Voraussetzungen

Das Telekommunikationsgesetz gewährt Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle einer Minderleistung bestimmte Rechte. Sie können das vertraglich vereinbarte Entgelt für ihren Internetzugang mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Verbraucher müssen den Nachweis durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus erbringen.

Um die gesetzlichen Vorgaben zur Minderung für Mobilfunk-Internetzugänge zu präzisieren, hatte die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit Eckpunkte mit ersten Vorschlägen konsultiert. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden dann in den ebenfalls konsultierten Entwürfen der Allgemeinverfügung und Handreichung berücksichtigt.

Im Jahr 2021 hatte die Bundesnetzagentur bereits Regeln für Festnetzanschlüsse erlassen.

Die Allgemeinverfügung und die Handreichung, weitere Informationen sowie die vergangenen Konsultationsverfahren und die in diesen eingegangenen Stellungnahmen hat die Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten veröffentlicht.

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