Bundesnetzagentur stellt aktuelle Überlegungen zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom vor
Präsident Müller: „Machen Netzentgelte fit für die Herausforderungen der Energiewende“
Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 27.05.2026
Die Bundesnetzagentur hat heute ihren vorläufigen Zwischenstand zur Reform der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) vorgestellt. Dieser Stand wird in den Entwurf einer Festlegung einfließen, die im Sommer veröffentlicht und förmlich konsultiert werden soll.
„Die Systematik der Netzentgelte wird der Energieversorgung der Gegenwart und Zukunft nicht mehr gerecht. Mit einer neuen Netzentgeltsystematik wollen wir die Kosteneffizienz stärken und eine faire Verteilung der Belastungen erreichen. Unsere Ziele: Kosten da veranschlagen, wo sie entstehen. Knappe Kapazitäten mit einem Preis versehen. Engpassmanagementkosten vermeiden. Flexibilität unterstützen und den Netzausbau dämpfen. Den Vertrauensschutz gewichten wir höher als in unseren bisherigen Vorschlägen“
, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Regelungen nach Nutzergruppen
Haushaltskunden und Prosumer
Für ca. 40 Mio. Haushaltskunden in der Niederspannung ändert sich systematisch nicht viel. Ihr Netzentgelt besteht weiterhin aus einem Grundpreis in Euro/Jahr und einem Arbeitspreis in Cent/kWh. Es gibt künftig aber verbindliche Vorgaben für die Grundpreise. Dazu gehört, dass Netzbetreiber einen in der Höhe gedeckelten Grundpreis erheben müssen. Verbraucher, die mit einer eigenen Erzeugungsanlage (z.B. PV Anlage) Strom erzeugen und daher weniger Strom aus dem Netz beziehen („Prosumer“), zahlen künftig einen höheren Grundpreis. Damit beteiligen sie sich wieder stärker an der Netzfinanzierung. Das ist sachgerecht, da sie sich auf eine jederzeitige Versorgung aus dem Netz verlassen können. Die zusätzlichen Kosten für diese Verbraucher werden lokal unterschiedlich sein und voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr betragen. Steckersolaranlagen zahlen diesen erhöhten Grundpreis nicht.
„Wer seinen Strom selbst erzeugt, trägt bisher weniger zur Finanzierung des Netzes bei. Aber auch er verlässt sich auf das Netz, wenn die Sonne nicht scheint und der Speicher leer ist. Wir wollen Stromerzeuger deswegen ein wenig stärker an den Kosten beteiligen. Das ist ein Gebot der Fairness. Sonst würden zunehmend nur Verbraucher ohne eigene Erzeugung die steigenden Kosten tragen“,
sagt Klaus Müller.
Großverbraucher
Für Verbraucher mit mehr als 100.000 kWh Jahresverbrauch wird der heutige Leistungspreis durch einen Kapazitätspreis in Euro/kW/Jahr und einen Preisaufschlag in Cent/kWh bei Überschreitung der Bestellkapazität ersetzt. Zusätzlich gibt es auch hier weiter einen Arbeitspreis in Cent/kWh für den Verbrauch bis zur Höhe der bestellten Kapazität. Damit fördert die Bundesnetzagentur für gewerbliche und industrielle Verbraucher die Flexibilität und löst wirtschaftliche Beschränkungen zu punktuell höherem Strombezug bei sehr niedrigen Strompreisen.
„Wir ermöglichen gewerblichen und industriellen Verbrauchern mehr Flexibilität beim Stromverbrauch. Darin liegen große Chancen, stärker auf niedrige Strompreise zu reagieren. Davon profitieren Großverbraucher und Stromsystem in gleicher Weise“,
sagt Klaus Müller.
Zu Sonderentgelten für die Industrie (Bandlast und atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung) werden in der AgNes-Rahmen-Festlegung Grundregelungen getroffen werden, u.a. zu Übergangsvorschriften. Die bisherige Regelung zur Bandlast wird für Bestandskunden generell bis zum 31. Dezember 2031 verlängert. Für die atypische Netznutzung bleibt die geltende Rabattstruktur für große Abnehmer übergangsweise erhalten. Über die konkrete Ausgestaltung der zukünftigen Regelungen für industrielle Verbraucher soll Anfang des Jahres 2027 entschieden werden. So können die Erkenntnisse aus den bis Ende 2026 laufenden Pilotprojekten einfließen.
Erzeuger
Die Bundesnetzagentur kündigt an, künftig auch Erzeugungsanlagen an der Netzfinanzierung zu beteiligen. Diese sind bisher entgeltbefreit. Sie sollen künftig durch einen begrenzten jährlichen Kapazitätspreis zur Finanzierung der Netze beitragen. Das Einspeiseentgelt wird zu Beginn voraussichtlich 4 bis 7 Euro/kW/Jahr betragen. Ausnahmen gibt es für Bestandsanlagen für 20 Jahre ab ihrer erstmaligen Inbetriebnahme. Ein Entgelt in dieser Höhe wirkt sich kaum auf den Marktpreis aus, kann aber über die Jahre bis zu 2 Mrd. Euro/Jahr zu den Netzkosten beitragen.
Steckersolargeräte und „Prosumer“ sind hiervon nicht betroffen.
Betreiber von Stromspeichern
Betreiber von Stromspeichern (Batteriespeicher und Pumpspeicher) werden an der Finanzierung des Stromnetzes beteiligt. Sie zahlen einen moderaten Kapazitätspreis; in der Höhe analog zu demjenigen, den auch Erzeuger zahlen werden. Damit spiegelt die Bundesnetzagentur ihre besondere Funktion im Stromversorgungssystem der Zukunft als Flexibilitätsbereitsteller wider. Arbeitspreise zur Finanzierung werden für Speicher nicht anfallen.
Ebenfalls nimmt die Bundesnetzagentur Abstand von ihrer ursprünglichen Überlegung, die Entgelte für alle Speicher bereits ab 1. Januar 2029 einzuführen. Vielmehr beginnt die Entgelterhebung für Bestandsspeicher erst nach Auslaufen von Sonderregelungen des §118 Abs. 6 EnWG, soweit diese anwendbar sind.
„Speicher sind elementar für das Energiesystem der Zukunft und die Steigerung der Versorgungssicherheit. Wir brauchen noch viel mehr davon. Speicher reagieren flexibel auf Preissignale und wir wollen verhindern, dass sie dabei Netzengpässe noch verschärfen. Wir wollen auch Speicher an der Finanzierung des Netzes beteiligen. Wir schlagen vor, dass Kapazitätsentgelte erst nach Auslaufen der geltenden Sonderregelungen zu zahlen sind. Daher führen wir sie für neue Speicher ein, für die eine finale Investitionsentscheidung erst nach Inkrafttreten der Festlegung getroffen wurde. Damit schaffen wir Planungssicherheit für laufende Projekte.“
Die Regelungen gelten nicht für Heimspeicher in der Niederspannung. Sie zahlen auch in Zukunft kein gesondertes Netzentgelt.
Elektrolyseure
Elektrolyseure sind eine Nutzergruppe, bei denen das Europarecht eine Sonderbehandlung erlaubt, weil für sie in den nationalen Energie- und Klimaplänen explizite Ziele festgelegt sind. Davon macht die Beschlusskammer Gebrauch, indem sie bei Elektrolyseuren für grüne und kohlenstoffarmen Wasserstoff ebenfalls ein Netzentgelt vorsieht, dessen Höhe sich an den Kapazitätsentgelten für Speicher und Einspeiser orientiert, und auf Arbeitsentgelte verzichtet.
Dynamische Netzentgelte
Ziel dynamischer Entgelte ist es, Markteilnehmern in schwierigen Netzsituationen finanzielle Anreize zu geben, das Netz nicht weiter zu belasten. Die Bundesnetzagentur ist überzeugt, dass dynamische Preissignale den Redispatchbedarf reduzieren können. Die Kosten hierfür betrugen schon im Jahr 2025 ca. 3,06 Mrd. Euro (inklusiver der Vorhaltekosten für Reservekraftwerke). Diesen Gesamtkostenblock wollen wir reduzieren.
Die Konzeptionierung dynamischer Netzentgelte erfordert einen hohen Analysebedarf. Dies betrifft die Rückwirkungen auf den Stromgroßhandelsmarkt, auf den Redispatch, Umverteilungswirkungen zwischen Marktakteuren und die praktische Umsetzbarkeit. Eine Regelung muss positive Wirkungen für das Gesamtsystem auslösen und praktisch umsetzbar sein. Ein konkretes Konzept soll im Jahr 2027 entwickelt und in seinen Wirkungen untersucht werden.
Schon heute skizziert die Bundesnetzagentur einen Zeitplan zur Einführung dynamischer Netzentgelte. Für Speicher sollen dynamische Netzentgelte frühestens 2030 eingeführt werden, möglichst aber bis 2033. Dynamischen Entgelten kann der Speicherbetreiber durch verändertes Verhalten gut vermeiden oder sie nutzen ihm sogar als zusätzliche Einnahme. Es ist daher geplant, dass alle Speicherbetreiber in der skizzierten zeitlichen Perspektive dynamischen Entgelten unterworfen werden.
Dynamische Netzentgelte für Einspeiser sollen frühestens 2032 möglichst aber bis 2035 eingeführt werden. Eine Ausnahme gilt hier für Offshore-Windenergieanlagen.
Dynamische Netzentgelte für Elektrolyseure bleiben - nach einer erfolgreichen Einführung für Speicher - vorstellbar, weil diese Verbraucher über hohes Flexibilitätspotential verfügen und die jetzt entstehenden Elektrolyseure bei einer passenden Standortwahl von den dynamischen Netzentgelten profitieren würden. Gleichzeitig sollte vor Einführung Klarheit über die rechtlichen Anpassungen auf der europäischen Ebene bestehen.
Im Bezug auf Flexibilitätspotentiale in der Niederspannung soll schnell und kontinuierlich an den Potentialen der Weiterentwicklung des zeitvariablen Netzentgelts für Heimspeicherbetreiber und Elektroautos weitergearbeitet werden. Denkbar ist die Einbeziehung von Verbrauchern in der Niederspannung im Rahmen eines opt-in, welches so früh wie technisch möglich eingeführt werden soll.
Ab 2027 soll an Regeln für Baukostenzuschüsse sowie Leitlinien für Flexible Connection Agreements gearbeitet werden.
Kostenverteilung der Netzbetreiber untereinander
Neu geregelt wird auch die Kostenverteilung der Netzbetreiber untereinander. Das Netzentgelt eines lokalen Netzbetreibers umfasst auch die Kosten der vorgelagerten Netzebenen (sog. vorgelagerte Netzentgelte). Ihre Höhe bemisst sich aktuell an der Strommenge, die aus den höheren Netzebenen entnommen wird.
Diese Regel ist nicht mehr sinnvoll, da der steigende Anteil dezentraler Erzeugung die Kostenzuordnung verzerrt. Kunden in Netzen mit geringem Anteil erneuerbarer Erzeugung tragen einen höheren Anteil der Systemkosten als Kunden in Netzen, die wegen eines hohen Anteils dezentraler Erzeugung weniger Strom aus den vorgelagerten Netzen beziehen, obgleich beide Netze im Zweifel ihren Strombezug in vollem Umfang aus dem vorgelagerten Netz beziehen müssen und das vorgelagerte Netz wichtige technische Funktionen für die nachgelagerte Netzebene wahrnimmt.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Verteilung der Kosten aus vorgelagerten Netzen gerechter zu verteilen. Künftig sollen die vorgelagerten Netzkosten nach dem Stromverbrauch der angeschlossenen Letztverbraucher geschlüsselt werden.
An der Festlegung zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird nicht gerüttelt. Diese Entlastung der Regionen mit besonders hohem EE-Zubau bleibt.
Hintergrund der Neuregelung
Die Regeln, nach denen die Netznutzung heute abgerechnet wird, ergeben sich ganz überwiegend aus der Stromnetzentgeltverordnung aus dem Jahr 2005. Die Verteilung dieser Kosten ist angesichts der enormen Veränderungen des Energiesystems der letzten 20 Jahre neu zu regeln. Während die Netz- und Engpassmanagementkosten steigen, tragen Teile der Netznutzer einen immer größeren Anteil, andere einen immer kleineren Anteil hiervon. Gleichzeitig erfolgt die Stromeinspeisung zunehmend volatil und Netzanschlusskapazitäten werden knapp.
Die Neuregelung ist wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Die bestehenden, gesetzlichen Vorgaben (aus der Stromnetzentgeltverordnung) treten zum 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Bei den Netzentgelten geht es um ein Kostenvolumen von ca. 37 Mrd. Euro im Jahr. Sie machen ca. 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts aus. Bei der Systematik der Netzentgelte geht es um die Verteilung der Kosten. Zu Effizienz und Einsparungen hat die Bundesnetzagentur im letzten Jahr im NEST-Verfahren zur Anreizregulierung entschieden. Gleichzeitig sollen durch die richtigen Anreize zu netzorientiertem Verhalten Redispatch-Kosten und Netzausbaukosten gespart werden.
Die Bundesnetzagentur stellt heute ihren vorläufigen Meinungsstand vor. Vorausgegangen sind zahlreiche Expertenanhörungen und Konsultationen zu Einzelthemen. Die vorgestellten Grundpositionen werden nach dem Stand der aktuellen Diskussion in einen Festlegungsentwurf einfließen. Das Verfahren und auch der Meinungsbildungsprozess sind damit nicht abgeschlossen.
Eine förmliche Konsultation des vollständigen Festlegungsentwurfs beginnt voraussichtlich im Sommer 2026 und soll mit dem Erlass der Rahmenfestlegung Ende 2026 abgeschlossen werden. Konkretisierende Folgefestlegungen folgen in 2027.
Weitere Informationen sind zu finden unter: www.bundesnetzagentur.de/1104078.