Mehr Wett­be­werb im Fern­ver­kehr – Bundesnetzagentur schafft fai­re Chan­cen für neue An­bie­ter

Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 17.07.2026

Die Bundesnetzagentur hat heute ihre endgültige Entscheidung zu den Markteintrittsbedingungen für Wettbewerber der DB Fernverkehr AG getroffen. Einen Entwurf hatte die Bundesnetzagentur Ende Juni vorgestellt. Die Bundesnetzagentur hat die danach eingegangenen Stellungnahmen von Mitgliedern des Eisenbahninfrastrukturbeirats, vom Bundeskartellamt und von der Monopolkommission gewürdigt und sie bei der Beschlussfassung berücksichtigt.

Mehr Wettbewerb hat das Potenzial, bessere Angebote für die Fahrgäste zu schaffen“, erklärt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur hat ihre Entscheidung auf der Basis des bestehenden Rechtsrahmens getroffen. Wir haben alle Argumente sorgfältig geprüft, bleiben in unserer Entscheidung aber bei der Regelung, die wir Ende Juni vorgestellt haben. Wir sind überzeugt, dass unsere Entscheidung den Wettbewerb im Fernverkehr in Bewegung bringen wird.

Kern der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft die stark ausgelasteten Streckenabschnitte mit ausgewiesenen Kapazitätsobergrenzen. Davon gibt es schon heute einige. Zukünftig wird die Anzahl solcher Abschnitte steigen. Ab der Netzfahrplanperiode 2028 sollen etwa wichtige Knoten wie München und Frankfurt mit dabei sein.

Die Bundesnetzagentur verpflichtet die DB InfraGO AG, auf diesen Abschnitten bei der jährlichen Erstellung des Netzfahrplans im Konfliktfall nicht mehr als 60 bis 75 Prozent der für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) in einem bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehenden Kapazitäten an die DB Fernverkehr AG bzw. an ein einziges Unternehmen zu vergeben. Den genauen Prozentwert dieser Wettbewerberklausel legt die DB InfraGO AG fest. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass mindestens ein Wettbewerber der DB Fernverkehr AG tatsächlich verkehren kann.

Die Bundesnetzagentur ist sich bewusst, dass die Entscheidung einen Umbruch im Schienenpersonenfernverkehr einleiten kann. Dabei legt die Bundesnetzagentur Wert auf eine attraktives Fernverkehrsangebot überall in Deutschland.

Weiteres Vorgehen

Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss zunächst den beiden Parteien des Verfahrens, nämlich der DB InfraGO AG und der Italo, übersandt. Nach Prüfung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird der Beschluss auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Die DB InfraGO AG ist nun verpflichtet, bei der Erstellung ihrer Infrastrukturnutzungsnutzungsbedingungen eine Wettbewerberklausel nach den Maßgaben der Bundesnetzagentur auszugestalten. Ein Entwurf der Nutzungsbedingungen wird der Behörde im Herbst 2026 zur Prüfung vorgelegt. Die Bundesnetzagentur kann dann Änderungen verlangen. Die Wettbewerberklausel wirkt dann bei der der Erstellung des Netzfahrplans für 2028, die im Jahr 2027 stattfindet.

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