Bundesnetzagentur er­lässt Fest­le­gung zur Mark­tin­te­gra­ti­on von Strom­spei­chern und La­de­punk­ten (MiS­peL)

Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 01.10.2026

Die Bundesnetzagentur hat heute die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen.

„Die MiSpeL-Festlegung wird im Markt dringend erwartet. Sie wird unzählige große und kleine Stromspeicher sowie Ladepunkte für das Stromsystem aktivieren. Damit können Millionen von engagierten Haushalten zu aktiven Gestaltern der Energiewende werden“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Die bidirektionale Nutzung von Ladepunkten hilft der Elektromobilität und dem Stromsystem. Wir haben die Regelungen nochmals angepasst, um für Ladepunkte die Vereinfachungen und Pauschalisierungen noch besser zu erschließen. Deutschland kann so zu einem Vorreiter beim bidirektionalen Ladenwerden."

Verbesserung der Marktintegration von Speichern und Ladepunkten

Bisher mussten Grünstrom und Netzstrom in Speichern streng getrennt werden. Die EEG-Förderung konnten nur reine Grünstromspeicher erhalten. Bidirektionale Ladepunkte, die sowohl zum Laden von Elektromobilen als auch – gleich einem Stromspeicher – zur Rückspeisung von Strom aus den Autos genutzt werden können, waren bisher ausgeschlossen. Diese starren Begrenzungen werden mit der MiSpeL-Festlegung überwunden: Marktaktive Prosumer und Unternehmen können ihre Stromspeicher und Ladepunkte zu ihrem eigenen Vorteil nutzen. Das hilft gleichzeitig dem Strommarktes und der Integration der Erneuerbaren Energien.

Stromspeicher und bidirektionale Ladepunkte können für eine Flexibilisierung auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) und auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Prosumer, Gewerbe und Industrie, die flexibel reagieren können, profitieren von niedrigeren Stromkosten, wenn sie Strom in Zeiten mit niedrigen Marktpreisen (und hoher erneuerbarer Stromerzeugung) verbrauchen. Durch eine Verlagerung ihrer Einspeisung (aus der Erneuerbare-Energien-Anlage und dem Speicher) in die Zeiten mit hohen Marktpreisen profitieren sie von höheren Erlösen.

Die MiSpeL-Festlegung eröffnet diese Möglichkeiten sowohl für Stromspeicher als auch für bidirektionale Ladepunkte, die so weit wie möglich gleichgestellt werden.

Mit den neuen MiSpeL-Regelungen bleibt die EEG-Förderung erhalten und wird auch für „zwischengespeicherten“ erneuerbaren Strom gezahlt. Für die Rückspeisung von „zwischengespeichertem“ Netzstrom, der zuvor aus dem Netz entnommen wurde, sind weitere Vorteile vorgesehen: Es müssen entsprechend weniger Umlagen und Netzentgelte für den Netzbezug gezahlt werden. Denn die ins Netz „rückgespeisten“ Mengen werden saldiert. MiSpeL regelt, wie diese anteilig „förderfähigen“ und „saldierungsfähigen“ Strommengen bestimmt werden.

Die MiSpeL-Festlegung eröffnet zwei Optionen: Die Abgrenzungsoption steht allen Anwendern offen und ermöglicht eine genaue Bestimmung der Strommengen. Die Formeln zu dieser Option sehen in der Regel zwei Zähler vor, damit die Abgrenzung korrekt funktionieren kann. In Sonderfällen reicht aber auch ein einzelner Zähler. Die Pauschaloption bietet sich als vereinfachte Alternative für Haushalte mit einer Solaranlage (bis 30 kWp) an. Dank der Pauschalisierungen wird in dieser Option generell nur ein Zähler benötigt.

Konsultation

Die Bundesnetzagentur hat viele hilfreiche Vorschläge aus der Konsultation umgesetzt. Die Ergänzungen ermöglichen es u.a., die MiSpeL-Regelungen nicht nur mit geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen zu nutzen, sondern auch mit ungeförderten Anlagen und sogar ohne Stromerzeugung. Zudem wurden vereinfachte Formeln für Sonderfälle ergänzt. Die Festlegung folgt den Wünschen des Marktes, möglichst viele Fälle des Einsatzes von Speichern in möglichst präziser Weise zu regeln. Trotz der Vielzahl an zu regelnden Einsatzfällen und damit einhergehenden Komplexität bietet MiSpeL eine pragmatische und digitale Lösung mit maximaler Freiheit für Innovation und klaren Leitplanken gegen Missbrauch.

Die Festlegung enthält eine Übergangszeit bis Ende September 2027 zur Umsetzung bei den Netz- und Messstellenbetreibern. Innerhalb der Übergangszeit ist die Anwendung der Festlegung im Einverständnis mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber möglich. Für die Anwendung der Pauschaloption muss die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission abgewartet werden.

Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL): www.bundesnetzagentur.de/1067830

 

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