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Mitteilung zur „Sicherheits-Handbremse“

Sicherheits-Handbremse – Mitteilungen nach Art. 4 (2) Data Act

Nutzer und Dateninhaber können den Zugang zu sowie die Nutzung oder die erneute Weitergabe von Daten vertraglich beschränken, wenn eine solche Verarbeitung die im Unionsrecht oder im nationalen Recht festgelegten Sicherheitsanforderungen des vernetzten Produkts beeinträchtigen und damit zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit von natürlichen Personen führen könnte.

Dateninhaber sind verpflichtet der Bundesnetzagentur mitzuteilen, sofern sie den Datenzugang gemäß Artikel 4 (2) Data Act verweigern. Nutzen Sie für diese Mitteilung bitte das nachfolgende Formular.

Felder mit * sind zwingend auszufüllen.

Haben Sie von der „Sicherheits-Handbremse“ Gebrauch gemacht und die Weitergabe von Daten gemäß Artikel Art. 4 (2) DA verweigert?



Aus welchem Grund haben Sie den Zugang zu sowie die Nutzung oder die erneute Weitergabe von Daten beschränkt?

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