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Übermittlung von Datenbereitstellungsverlangen öffentlicher Stellen mit Sitz in Deutschland

Nach Kapitel V Data Act können öffentliche Stellen oder Einrichtungen der Europäischen Union die Bereitstellung von Daten von Dateninhabern, die juristische Personen sind, verlangen, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit zur Nutzung der Daten gegeben ist. Dies kann im Fall eines öffentlichen Notstands oder in bestimmten näher geregelten Fällen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben gegeben sein.

Deutsche öffentliche Stellen müssen Datenverlangen der Bundesnetzagentur melden (Art. 17 Abs. 2 g) Data Act). Datenverlangen müssen von dem jeweiligen Datenkoordinator oder der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die anfragende öffentliche Stelle ansässig ist, veröffentlicht werden. Datenverlangen gegenüber in Deutschland ansässigen Dateninhabern werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung besteht dann, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.

Felder mit * sind zwingend auszufüllen.

HINWEIS: Bitte übermitteln Sie keine illegalen oder sensiblen Inhalte. Dies gilt insbesondere für vertrauliche und schutzbedürftige Informationen, die die öffentliche Sicherheit betreffen sowie für personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten, biometrische Daten, Angaben zur ethnischen Herkunft, zu religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen oder zur Gewerkschaftszugehörigkeit), soweit diese für Ihr Anliegen nicht zwingend erforderlich sind.

Kontaktdaten

Ansprechpartner in der öffentlichen Stelle

Angaben über eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit

Die übermittelten Datenverlangen sind grundsätzlich unverzüglich online verfügbar zu machen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Bitte machen Sie daher dazu Angaben:




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