Übermittlung von Datenbereitstellungsverlangen öffentlicher Stellen mit Sitz in Deutschland
Nach Kapitel V Data Act können öffentliche Stellen oder Einrichtungen der Europäischen Union die Bereitstellung von Daten von Unternehmen verlangen, wenn eine außergewöhnliche Notwendigkeit zur Nutzung der Daten gegeben ist. Dies kann im Fall eines öffentlichen Notstands oder in bestimmten näher geregelten Fällen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben gegeben sein.
Öffentliche Stellen, die in Deutschland niedergelassen sind, müssen Datenverlangen der Bundesnetzagentur melden (Art. 17 Abs. 2 g) Data Act). Datenverlangen müssen von dem jeweiligen Datenkoordinator oder der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die anfragende öffentliche Stelle niedergelassen ist, veröffentlicht werden. In Deutschland werden diese Datenverlangen von öffentlichen Stellen, die in Deutschland niedergelassen sind, von der BNetzA veröffentlicht. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung besteht dann, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.
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Angaben über eine mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Die übermittelten Datenverlangen sind grundsätzlich unverzüglich online verfügbar zu machen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde. Bitte machen Sie daher dazu Angaben:
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