Amateurfunk
Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.
Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich. Aus diesem Grund führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.
Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Zudem gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.
Näheres zu den Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in Deutschland ist in Anlage 1 der AFuV und in den Verfügungen und Mitteilungen zu finden.
Aufgrund mehrerer herausragender Einsatzlagen in Bayern werden die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Rahmen ihrer Sicherheitsaufgaben alle ihnen primär zugewiesenen Frequenzen im Frequenzbereich 2347 – 2385 MHz nutzen. Zur Sicherstellung der störungsfreien Nutzung dieses Frequenzbereichs durch die BOS ist die Sekundärnutzung dieses Frequenzbereichs durch sämtliche Amateurfunkstellen vom 20.06.2022 bis einschließlich dem 30.06.2022 im Umkreis von 80 km um Garmisch-Partenkirchen (bayerische Bezirke Schwaben und Oberbayern) untersagt. Im Falle von durch Zuwiderhandlungen verursachten Störungen bei den BOS wird die Bundesnetzagentur gegenüber dem Störer die – für den Störer u.U. kostenpflichtigen – gesetzlichen Maßnahmen ergreifen.