Flugfunkzeugnisse
Wiederaufnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen (Stand 29.03.2021).
Die Bundesnetzagentur bietet ab sofort wieder die Möglichkeit der Anmeldung zur Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses an. Aufgrund der aktuell noch andauernden COVID-19 Situation und den damit verbundenen Vorgaben und Empfehlungen der Bundesregierung zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen sind an den Prüfungsstandorten Maßnahmen getroffen, die den sicheren Ablauf der Prüfungen gewährleisten.
Grundvoraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses ist eine Bescheinigung über einen durchgeführten negativen Corona-Schnelltest, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor Beginn der Prüfung ausgestellt wurde. Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Prüfungsablauf unter COVID-19 Bedingungen (pdf / 157 KB) .
Die Bundesnetzagentur bietet ab sofort wieder die Möglichkeit der Anmeldung zur Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses an. Aufgrund der aktuell noch andauernden COVID-19 Situation und den damit verbundenen Vorgaben und Empfehlungen der Bundesregierung zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen sind an den Prüfungsstandorten Maßnahmen getroffen, die den sicheren Ablauf der Prüfungen gewährleisten.
Grundvoraussetzung zur Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses ist eine Bescheinigung über einen durchgeführten negativen Corona-Schnelltest, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor Beginn der Prüfung ausgestellt wurde. Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Prüfungsablauf unter COVID-19 Bedingungen (pdf / 157 KB) .
Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen wird grundsätzlich ein von der Bundesnetzagentur ausgestelltes Flugfunkzeugnis benötigt. Die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes kann auch von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt und im Luftfahrerschein unter Angabe der Art der Flugfunkberechtigung ausgewiesen werden.
Ausgenommen von der Zeugnispflicht sind:
- Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in den Lufträumen B, C und D betrieben werden,
- Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden,
- Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden,
- Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden,
- Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen,
- Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen,
- Inhaber entsprechender gültiger Militärerlaubnisse und Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrkontrolldienst,
- Einsatzkräfte der Feuerwehren von Flughafenunternehmen auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle unter Verwendung der Feuerwehrfrequenz gemäß § 45 Absatz 5 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Nähere Einzelheiten regelt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse.