Kraft­werks­lis­te

In der Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur sind aufgeführt:

  • Stromerzeugungseinheiten (SEE) in Deutschland mit einer elektrischen Nettonennleistung von mindestens 10 MW pro Standort (Einzelnennung, in Summe >10 MW)
  • In das deutsche Netz einspeisende Kraftwerksleistungen aus Dänemark, Luxemburg, Österreich und der Schweiz
  • Erzeugungsanlagen kleiner 10 MW, die einen Zahlungsanspruch nach dem EEG haben (Summe nach Bundesland und Energieträger)
  • Wind- und PV-Anlagen zusammengefasst nach Energieträger und Bundesland
  • Erzeugungsanlagen kleiner 10 MW, die keinen Zahlungsanspruch nach dem EEG haben (nach Energieträger zusammengefasst)

Aktuelle Erzeugungsanlagen

Die Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur und die Veröffentlichung zum Zu- und Rückbau von Kraftwerken werden regelmäßig aktualisiert.

Grafiken: Installierte Nettonennleistung sowie Kraftwerke am und außerhalb des Strommarktes Grafiken: Installierte Nettonennleistung sowie Kraftwerke am und außerhalb des Strommarktes

Erzeugungsanlagen (Stand: 25. November 2022)
Nettonennleistung gesamtDavon am StrommarktDavon Erneuerbare EnergieträgerDavon mit Zahlungsanspruch gem. EEG (zum 30. Juni 2022)
238,7 GW231,3 GW143,2 GW138,8 GW

Datenquelle

Die einzelnen Kraftwerksdaten basierten bis 2020 auf den Monitoringerhebungen der Bundesnetzagentur. Seit der Monitoringabfrage 2021 beruhen die Daten auf dem Marktstammdatenregister. Unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen werden wesentliche Kenndaten einzelner Kraftwerke veröffentlicht.

Die Daten der Anlagen mit Zahlungsanspruch nach dem EEG beruhen zudem auf Meldungen der ÜNB zur EEG-Jahresabrechnung und dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Zusammenfassende Auswertungen in der Kraftwerksliste

Neben der Liste mit Informationen zu Standort und Kenndaten der einzelnen Kraftwerke (u. a. Energieträger, Leistung, Netzbetreiber, Spannungsebene) enthält die Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur folgende zusammenfassende Auswertungen nach

  • Energieträgern, unterschieden in erneuerbare Energieträger und nicht erneuerbare Energieträger.
  • Kraftwerksstatus (in Betrieb / vorläufig stillgelegt / befristete Strommarktrückkehr2 / gesetzlich an Stilllegung gehindert (Netzreserve)3 / Kapazitätsreserve4 / endgültig stillgelegt).
  • Bundesland je Energieträger.
  • Jahren sowie je Energieträger seit 2011.

Zu- und Rückbau von Kraftwerken

Im Zuge des Monitorings erhebt die Bundesnetzagentur ebenfalls Daten zum erwarteten Zu- und Rückbau von Stromerzeugungseinheiten mit einer Netto-Nennleistung von mindestens 10 MW pro Standort.

Grafik Erwarteter Zubau und Stilllegungen konventioneller Kraftwerke bis 2025

Aufgrund ihrer Bedeutung für die Versorgungssicherheit veröffentlicht die Bundesnetzagentur dabei wesentliche Kenndaten von

  • im Probebetrieb und im Bau befindlichen Kraftwerken, die dargebotsunabhängig5 sind.
  • erwarteten Stilllegungen von dargebotsunabhängigen Kraftwerken bis zum Jahr 2025 [endgültige Stilllegungen].
  • Stilllegungen von Kraftwerken nach Beendigung der Versorgungsreserve1.
  • Stilllegungen von Braunkohleanlagen ab 150 MW gem. KVBG.
  • Stilllegungen oder Umrüstungen von Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen durch Ausschreibungen zur Reduzierung der Kohleverstromung nach dem KVBG-Reduktionspfad.
  • Stilllegungen von Kernkraftwerken gem. Atomgesetz (AtG).
Dargebotsunabhängige Erzeugungskapazitäten (Stand 25. November 2022)
In Bau / Im ProbebetriebErwartete Stilllegungen oder Umrüstungen durch Ausschreibungen zur Reduzierung der Kohleverstromung nach dem KVBG bis 2025
*Es ist zu beachten, dass die Werte Unsicherheiten unterliegen. Unter anderem bedeutet die Beendigung der Kohleverfeuerung in einer Anlage nicht zwingend, dass die Leistung der Anlage in vollem Umfang aus dem Markt geht, da die Anlagenbetreiber ihre Anlagen auf andere Energieträger umrüsten können oder dies teilweise schon getan haben.
3,3 GWEndgültige Stilllegungen mit StA
0 GW
Stilllegung von Kernkraftwerken- 4,1 GW
Stilllegung nach Beendigung der Versorgungsreserve- 1,9 GW
Stilllegung von Braunkohleanlagen gem. KVBG-Reduktionspfad- 1,7 GW
Anlagen mit Kohlestromvermarktungsverbot aus der dritten, vierten, fünften und sechsten Ausschreibungsrunde gem. KVBG*-4,8 GW

Formale Stilllegungsanzeigen sind neben dem Verstreichen einer – in der Regel zwölfmonatigen – Wartefrist die Voraussetzung für eine Realisierung von Stilllegungsplanungen. (nach § 13b EnWG)

Gegenwärtig liegen keine Anzeigen für endgültige Stilllegungen vor.

Geplante Stilllegungen bis 2025

Der Bundesnetzagentur wurden im Monitoring geplante Stilllegungen von Stromerzeugungseinheiten mitgeteilt. Diese im Monitoring gemeldeten geplanten Stilllegungen sind in obiger Tabelle nicht enthalten. Bis zum Jahr 2025 werden demnach voraussichtlich weitere 0,4 GW Kraftwerksleistung endgültig stillgelegt.

Es handelt sich dabei um folgende Kraftwerke mit einer Leistung von
EnergieträgerMW
Erdgas211
Mineralöl116
Sonstige Energieträger
(nicht erneuerbar)
34

Erläuterungen

1 Gemäß § 13g EnWG wurden einzelne Braunkohlekraftwerke ab dem 1. Oktober 2016 schrittweise in die sogenannte Sicherheitsbereitschaft überführt. Die Kraftwerksblöcke blieben vier Jahre in der Sicherheitsbereitschaft. Während dieser Zeit war diesen Anlagen eine Vermarktung von Strom außerhalb der Sicherheitsbereitschaft untersagt. Nach Ablauf der vier Jahre mussten die Anlagen endgültig stillgelegt werden. Eine Rückkehr in die Strommärkte war bis 2022 nicht zulässig.

Als präventive Maßnahme wurden zum 1. Oktober 2022 bis maximal zum 31. März 2024 die Kraftwerke in Sicherheitsbereitschaft in eine Versorgungsreserve überführt (§§ 13g und 50d EnWG). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mit der VersResAbV geregelt, dass die Kraftwerke in Versorgungsreserve während der aktivierten Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas am Strommarkt teilnehmen dürfen. Diese Regelung gilt befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. Juni 2023.

2 Befristete Strommarktrückkehr aus der Netz- oder Versorgungsreserve: Netzreservekraftwerke bzw. Kraftwerke in Versorgungsreserve können – mit Ausnahme des Energieträgers Erdgas – wieder befristet bis zum 31. März 2024 (Versorgungsreserve: 30. Juni 2023) am Strommarkt teilnehmen (§ 50a Abs. 4 EnWG i.V.m. der StaaV bzw. § 50d EnWG i.V.m. VersResAbV). Dieses ist jedoch nur während der aktivierten Notfall- oder Alarmstufe des Notfallplans Gas möglich.

3 Gesetzlich an Stilllegung gehinderte Kraftwerke sind Kraftwerke, deren Stilllegung (vorrübergehend) untersagt wurde. Diese Kraftwerke werden nur auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit betrieben.

4 In der Kapazitätsreserve werden Kraftwerke vorgehalten, um in außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Situationen die Systembilanz zu stützen. Hierbei handelt es sich um mit Erdgas befeuerte Kraftwerke.

5 Dargebotsunabhängige Energieträger sind alle Energieträger mit Ausnahme der erneuerbaren Energieträger wie Lauf- und Speicherwasser, Photovoltaik und Wind.

Stand: 25.11.2022

Kontakt

Kraftwerksliste

Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

E-Mail: monitoring.energie@bnetza.de

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