EEG-För­de­rung und -För­der­sät­ze

Fördersätze für Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die für Solaranlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) geltenden Fördersätze (EEG-Fördersätze) und den Mieterstromzuschlag. Der EEG-Fördersatz bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie der installierten Leistung der jeweiligen Solaranlage.

Einspeisevergütung für Solaranlagen bis 100 kW

Die EEG-Förderung der Einspeisevergütung kann für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW in Anspruch genommen werden. Für Solaranlagen in der Teileinspeisung (Überschusseinspeisung) gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Fördersätze – Einspeisevergütung
Bei Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 (§ 21 Abs. 1, § 53 Abs. 1 EEG)
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen
Art der AnlageInstallierte Leistung (kW) bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)

 

Gebäude oder Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

108,1112,87
407,0310,79
1005,7410,79
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG 2023)1006,536,53

Marktprämie für Solaranlagen bis 1.000 kW

Die EEG-Förderung der Marktprämie kann für Solaranlagen in der Direktvermarktung in Anspruch genommen werden. Die Höhe der gleitenden Marktprämie wird auf Grundlage des jeweiligen „anzulegenden Wertes“ für die Solaranlage ermittelt. Die hier veröffentlichten anzulegenden Werte gelten für Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 kW (1 MW). Für Solaranlagen in der Teileinspeisung Überschusseinspeisung gelten die regulären Fördersätze. Für Solaranlagen in der Volleinspeisung gelten erhöhte Fördersätze.

Anzulegende Werte – Marktprämie
Bei Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 (§ 20 EEG)
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen
Art der AnlageInstallierte Leistung (kW) bisTeileinspeisung (ct/kWh)Volleinspeisung (ct/kWh)

 

Gebäude oder Lärmschutzwände
(§ 48 Abs. 2, 2a EEG 2023)

108,5113,27
407,4311,19
1006,1411,19
4006,149,31
1.0006,148,02
Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1EEG 2023)--- 6,936,93

Marktprämie für Solaranlagen größer 1.000 kW

Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kW, die an Ausschreibungen teilnehmen, ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den erteilten Zuschlägen.

Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1.000 kW, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Bürgerenergieanlagen) berechnen sich die anzulegende Werte seit dem 1. Januar 2023 aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet § 48 Abs. 1a EEG).

Für das Jahr 2024 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächen-Anlagen)
Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

März7,30

 
  
6,47

Juli6,65
Dezember5,47
Solaranlagen des zweiten Segments (Aufdach-Anlagen)
Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

Februar11,25

 

10,47

Juni10,18
Oktober9,98

Mieterstromzuschlag für Solaranlagen

Die EEG-Förderung des Mieterstromzuschlags kann unter bestimmten Voraussetzungen für die direkte Belieferung von Hausbewohnern mit Solarstrom (Direktbelieferung) in Anspruch genommen werden.

Fördersätze – Mieterstromzuschlag
bei Inbetriebnahme ab 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2024 (§ 21 Abs. 3 EEG)
Veröffentlichte Fördersätze für die Vergangenheit und zugrundeliegende Berechnungen
Installierte Leistung (kW) bisHöhe des Mieterstromzuschlags (ct/kWh)
(§ 48a EEG 2023)
102,64
402,45
1.0001,65

Anzulegende Werte für Windenergie an Land

Für Windenergieanlagen an Land, die an Ausschreibungen teilnehmen, ergibt sich die Höhe der anzulegenden Werte aus den dabei erteilten Zuschlägen.

Für Windenergieanlagen an Land, die nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen (Kleinanlagen bis 1.000 kW, Bürgerenergie- und Pilotwindenergie-Anlagen) berechnen sich die anzulegende Werte seit dem 1. Januar 2019 aus den Zuschlagswerten vorangegangener Ausschreibungen. Dafür wird der Durchschnitt aus den im Vorvorjahr jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet (§ 46 Abs. 1 EEG); dieser Wert bildet mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors (Referenzertragsmodell, § 36h EEG und § 46 Absatz 3 EEG) den anzulegenden Wert der einzelnen Anlage, der dadurch je nach Standort deutlich höher oder deutlich niedriger ausfallen kann als in der folgenden Tabelle angegeben.

Ermittlung der anzulegenden Werte für Windenergieanlagen ohne Ausschreibung für das Jahr 2024

Für das Jahr 2024 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2022 verwendet.

Damit liegt der nach dieser Sonderregelung der berechnete Wert für Anlagen, die 2024 in Betrieb gehen, bei 5,88 Cent pro Kilowattstunde; er ist mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors zu multiplizieren.
Gebotsrunde 2022Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

Februar5,88

 

5,88

März5,88
September5,88
Dezember5,88

Für das Jahr 2025 werden die Ausschreibungsergebnisse des Jahres 2023 verwendet.

Damit liegt der nach dieser Sonderregelung der berechnete Wert für Anlagen, die 2025 in Betrieb gehen, bei 7,35 Cent pro Kilowattstunde; er ist mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors zu multiplizieren.
Gebotsrunde 2023Gebotswert des höchsten bezuschlagten Gebots (ct/kWh)

Durchschnittswert (ct/kWh)

Februar7,35

 

7,35

März7,35
September7,35
Dezember7,35

Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

Damit ein Anspruch auf Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 12a EEV fällig werden kann, muss die Geltendmachung des Anspruchs der Bundesnetzagentur mitgeteilt werden. Für die Meldungen ist folgendes Formular zu nutzen:

Veröffentlichung der gemeldeten Güllekleinanlagen unter Angabe ihrer Marktstammdatenregisternummern (MaStR-Nummer) nach § 12e EEV
Stand: 12. Januar 2024
EEG901548448203EEG904664391958EEG914296639618EEG914715659395
EEG920875024959EEG921191109207EEG926437124495EEG931267396493
EEG942647863382EEG943741227810EEG958817576846EEG958849656486
EEG962071778151EEG962427561734EEG963793707214EEG968468093944
EEG974488720234EEG975049746229EEG976478914906EEG980664345160
EEG980864057481EEG984052641124EEG984143201824EEG984706176378
EEG992440837882EEG992977528154EEG995501056765EEG997042252798
EEG998298004025EEG977031826865EEG986011836794EEG918077139038
EEG999739429995EEG972237514080EEG950980092246EEG931784807137
EEG920375263506EEG913875300000EEG975501979127EEG910777124536
EEG972861008887EEG944705256853--

Stilllegung von Biomethananlagen

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Daten der endgültig stillgelegten Biomethananlagen, wenn der ehemalige Betreiber der Veröffentlichung nicht widersprochen hat. Derzeit sind keine Daten zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung erfolgt, damit andere Anlagenbetreiber, die ihre Anlage auf den ausschließlichen Einsatz von Biomethan umstellen, eine Förderung erhalten können. Das EEG verlangt als eine Fördervoraussetzung, dass Betreiber solcher Anlagen gegenüber ihrem Anschlussnetzbetreiber nachweisen, dass mindestens so viel Biomethanleistung stillgelegt worden ist, wie sie selbst in Betrieb nehmen wollen.

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