Ver­bo­te­ne Spio­na­ge­ge­rä­te

Nach § 8 des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) ist es verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Diese Regelung betrifft daher sowohl den Hersteller, als auch den Verkäufer dieser Telekommunikationsanlagen. Das Verbot bezweckt, eine unbemerkte Fernüberwachung zu verhindern und das unbeschwerte Privatleben schon im Vorfeld einer Verletzung zu sichern.

Es gibt vielfältige Angebote. Besonders häufig finden sich versteckte Kameras in Uhren, Weckern, Rauchmeldern, Wetterstationen oder Lampen, aber auch in Popart-Blumen oder in Powerbanks. Versteckte Mikrofone finden sich zum Beispiel in Kreditkartenattrappen, Ladekabeln oder Verteilersteckdosen.

Verboten für diese Gegenstände sind:

  • der Besitz
  • die Herstellung
  • die Bereitstellung auf dem Markt
  • die Einfuhr

Wird die Bundesnetzagentur durch eigene Recherche oder Hinweise auf solche Angebote aufmerksam, kann sie auf Grundlage von § 30 Abs. 2 S. 1 TTDSG geeignete Maßnahmen treffen, um dem Verstoß gegen § 8 Abs. 1 TTDSG Einhalt zu gebieten.

Sie kann insbesondere die Plattformbetreiber zur Löschung des Angebotes auffordern, um den weiteren Verkauf sofort zu unterbinden.

Anschließend können die Verkäufer im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kontaktiert werden, damit diese künftig die Bereitstellung auf dem Markt unterlassen. Von den Verkäufern kann die Vernichtung der Gegenstände verlangt werden. Diese ist gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

Ein Vernichtungsnachweis kann in der Form eines Bestätigungsschreibens einer Abfallwirtschaftsstation, bei welcher der zu vernichtende Gegenstand abgegeben wurde, erbracht werden. Hierfür kann folgendes Formular verwendet werden:
Vernichtungsnachweis (pdf / 85 KB)

Auch werden Fotos (nicht größer als 15 Megabyte), die eindeutig die Zerstörung der in Rede stehenden Spionagegeräte zeigen, als Beweis der Zerstörung zugelassen. Allerdings muss hierbei darauf geachtet werden, dass erkennbar ist, dass das Gerät funktionsuntüchtig ist und es sich um den in Rede stehenden Gegenstand handelt.

Der Käufer ist für die Vernichtung selbst verantwortlich. Eine Rücksendung an den Verkäufer allein zum Zwecke der Vernichtung ist nicht ausreichend. Sollte der Verkäufer hingegen eine Umrüstung anbieten, darf der Gegenstand zur Umrüstung an den Verkäufer zurückgeschickt werden.

Weigern sich die Betroffenen, den Aufforderungen der Bundesnetzagentur freiwillig nachzukommen, können sie seitens der Bundesnetzagentur mittels Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden. Diese Verpflichtung kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 1 Million Euro durchgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang ist die Bundesnetzagentur auch berechtigt, zur Kontrolle Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen. Darin aufgefundene rechtswidrige Spionagegeräte können von ihr beschlagnahmt werden.

Der Verstoß gegen § 8 Abs. 1 TTDSG ist sogar strafbar, § 27 Abs. 1 Nr. 3 TTDSG, so dass auch die Abgabe an die Staatsanwaltschaft möglich ist.

Hinweise zu einzelnen Produktkategorien

Hier finden Sie Hinweise dazu, was aus Sicht der Bundesnetzagentur beim Verkauf oder Kauf einzelner Produktkategorien zu berücksichtigen ist.

Verdächtigen Gegenstand anzeigen

Wenn Sie im Internet, im Fachhandel oder auf anderem Weg auf ein verdächtiges Angebot gestoßen sind, können Sie das gegenüber der Bundesnetzagentur anzeigen. Gerne nehmen wir Ihre Anzeigen elektronisch an folgende E-Mail-Adresse entgegen: spionagegeraete@bnetza.de

Wichtige Informationen für uns sind:

  • Um welchen Gegenstand handelt es sich? (Kurze Beschreibung)
  • Wer ist der Anbieter?
  • Wann und wo wurde das Angebot gefunden? (Ggfs. Internet-Link mitteilen)

Stand: 01.12.2021

Kontakt

Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

E-Mail: spionagegeraete@bnetza.de

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