Verfahren wegen mangelnder Umsetzung der Netzentgeltreduzierungen für Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen
Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 28.05.2026
Wegen verzögerter Umsetzung der Vorgaben für Netzentgeltreduzierungen hat die Bundesnetzagentur zwei Netzbetreibern Zwangsgelder angedroht. Diese setzen die Vorgaben aus der Festlegung zu Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nicht oder nur unzureichend um.
„Die Bundesnetzagentur macht verbindliche Vorgaben für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Damit werden die Niederspannungsnetze vor Überlastung geschützt und Flexibilitäten in der Niederspannung aktiviert. Wir stellen fest, dass Unternehmen insbesondere das zeitvariable Netzentgelt nicht oder nur unzureichend umsetzen. Dies ist nicht mehr akzeptabel“,
sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren
Die Bundesnetzagentur hat Beschwerden von Marktteilnehmern und von Verbraucherseite über verschiedene Unternehmen erhalten. Sie nimmt dies zum Anlass, die Umsetzung der Festlegung zu prüfen. Die Beschwerden betreffen besonders die Regelung zum zeitvariablen Netzentgelt, das Modul 3 der Festlegung. Die Module 1 und 2 sind seit dem 01.01.2024, Modul 3 ist seit dem 01.04.2025 anzubieten und abzurechnen.
Um die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, nutzt die Bundesnetzagentur die Möglichkeiten der Verwaltungsvollstreckung. Die ersten beiden betroffenen Netzbetreiber erhalten über die Zwangsgeldandrohung bis zum 30. September 2026 eine Frist, die Defizite zu beseitigen. Tun sie dies nicht, wird das Zwangsgeld durch die Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber weiteren Netzbetreiber erfolgt sukzessive nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung. Verfahrenseinleitungen werden auf der Seite der zuständigen Beschlusskammer veröffentlicht: www.bundesnetzagentur.de/1107472
Hintergrund
Die Elektrifizierung des Wärme- sowie des Verkehrssektors ist ein wesentlicher Pfeiler der Energiewende. Der Hochlauf insbesondere von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen stellt die Verteilernetze vor große Herausforderungen. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und Batteriespeicher bedeuten teilweise höhere Belastungen in der Niederspannung, bei denen zudem mit einem zeitgleichen Stromverbrauch zu rechnen ist. Netzbetreiber haben jedoch vielfach die Möglichkeit Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen oder Batteriespeicher anzusteuern, ohne dass dies einen Komfortverlust für die zweckgemäße Verwendung bei Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet.
Der Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes ermächtigt die Bundesnetzagentur, durch Festlegungen bundeseinheitliche Regelungen zu treffen. Am 23. November 2023 hat die Bundesnetzagentur Vorgaben zu Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen festgelegt.
Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erhalten seit dem 1. Januar 2024 eine Netzentgeltreduzierung, im Gegenzug für die Zurverfügungstellung der Steuerbarkeit. Dies regeln die Module 1 und 2 der Festlegung der Bundesnetzagentur.
Daneben hat die Bundesnetzagentur mit Modul 3 ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Tarifstufen ab dem 1. April 2025 eingeführt. Dies soll Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Anreiz geben, ihren Verbrauch in lastschwächere Zeiten zu verlagern. Das gilt insbesondere für das Laden von Elektroautos. Damit sparen Verbraucherinnen und Verbraucher Netzentgelte und entlasten das Netz. Bereits bei Erlass der Festlegung hat die Beschlusskammer den zur Umsetzung verpflichteten Netzbetreibern ein Jahr und vier Monate Umsetzungsfrist für Modul 3 zugestanden. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist nicht hinnehmbar, dass Letztverbrauchern auf das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 verzichten müssen, weil die Umsetzung beim zuständigen Netzbetreiber scheitert.