Kurz­zeit­zu­tei­lun­gen

Jede in Deutschland genutzte Frequenz bedarf gemäß des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einer Frequenzzuteilung. Diese erfolgt - soweit keine Allgemeinzuteilung besteht - durch Einzelzuteilung durch die Bundesnetzagentur.

Für kurzzeitige Frequenznutzungen - z. B. im Rahmen von Autorennen, Sportveranstaltungen, Konzerten und Messen - erfolgt die Zuteilung in einem vereinfachten Verfahren als Kurzzeitzuteilung für eine maximale Dauer von 30 Tagen.

Die Frequenzzuteilung für Kurzzeitnutzungen ist grundsätzlich veranstaltungs- und standortbezogen. Genaueres kann in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitnutzung (VVKuNz) nachgelesen werden.

VV KuNz (pdf / 87 KB)

Besondere Information

Bitte beachten Sie das neue Formblatt zur Beantragung von kurzzeitigen Frequenznutzungen!
Informationen dazu finden Sie weiter unten im Reiter "Wie ist ein Antrag zu stellen?"

Besondere Veranstaltungen

UEFA-Fußball-Europameisterschaft 2024 (UEFA EURO 2024™) 14. Juni - 14. Juli 2024

Motorsport

weiterführende Informationen zur Beantragung von Frequenzen für den Motorsport finden Sie auf der Extraseite zum Motorsport

Informationsseite Motorsport

Fragen zu Kurzzeitzuteilungen

Sind Abweichungen vom Frequenznutzungsplan möglich?

Die im Rahmen von Kurzzeitnutzungen beantragten Frequenznutzungen stimmen nicht in allen Fällen mit den Bestimmungen des Frequenznutzungsplans überein. Gemäß § 97 TKG kann bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf von den im Frequenznutzungsplan enthaltenen Frequenznutzungen befristet abgewichen werden.

Voraussetzung hierfür ist es, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird.

Was ist bei Allgemeinzuteilungen zu beachten?

Für bestimmte Anwendungen und Frequenzen bedarf es keiner individuellen Frequenzzuteilung. Diese sind allgemein zugeteilt (Allgemeinzuteilungen). Jeder Nutzer von allgemein zugeteilten Frequenzen hat sicherzustellen, dass es nicht zu Störungen anderer Nutzer kommt. Es sollte daher eine Absprache über die eingesetzten Frequenzen am Einsatzort mit anderen Nutzern erfolgen.

Die derzeit gültigen Allgemeinzuteilungen finden Sie hier: Allgemeinzuteilungen der BNetzA.

Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Veranstaltungen die Anzeige der eingesetzten, allgemein zugeteilten Frequenzen bei der Bundesnetzagentur im Vorfeld zwingend vorgeschrieben wird. Für diese Veranstaltungen wird das Verfahren auf einer speziellen Informationsseite erläutert. Die Links dazu finden Sie weiter oben unter „Besondere Veranstaltungen“.

Wo ist ein Antrag zu stellen?

Personen und Firmen mit Wohn-/Firmensitz in Deutschland wenden sich an das für den Veranstaltungsort zuständige Dienstleistungszentrum.

Das für Sie zuständige Dienstleistungszentrum können Sie mit Hilfe der Excel-Datei auswählen:
KuNz-DLZ4-Suche (xlsx / 1 MB)

Personen und Firmen die ihren Wohn-/Firmensitz nicht in Deutschland haben wenden sich an untenstehende Adresse.

Wie ist ein Antrag zu stellen?

Antragsteller sind gehalten, Anträge nicht später als 15 Tage vor dem beabsichtigten Start der Nutzung zu stellen. Für später eingehende Anträge - insbesondere bei Frequenznutzung in Grenznähe zum benachbarten Ausland - kann eine zeitgerechte Zuteilung nicht in Aussicht gestellt werden.

Ein Antrag kann formlos oder unter Verwendung eines Antragformblattes gestellt werden.

Antrag Kurzzeitnutzung / Application form short-term usage (xls / 288 KB)

Gebühren

Die Frequenzzuteilung - unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung - ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur –Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) in der jeweils geltenden Fassung.

Auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Verbindung mit der aktuellen Besonderen Gebührenordnung Bundesnetzagentur –Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) werden zur Zeit für den vorübergehenden Betrieb (von bis zu 30 Tagen) einer Frequenz 30 Euro erhoben.

Ergänzend sei an diese Stelle darauf hingewiesen, dass für Anträge die weniger als 15 Tage vor dem ersten Nutzungstag bei der Bundesnetzagentur eingehen (es zählt der Posteingangsstempel bzw. die Eingangszeit im E-Mail-Postfach) die Gebühren für die Kurzzeitfrequenzzuteilung gestaffelt höher berechnet werden. Näheres hierzu finden Sie in der Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur-Frequenzzuteilung (BNetzA BGebV-FrqZut) und in der Verwaltungsvorschrift Kurzzeitfrequenzzuteilung (VVKuNz)

Daneben hat der Inhaber einer Frequenzzuteilung jährliche Beiträge zu entrichten. Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) in der jeweils geltenden Fassung.

Derzeit werden für Kurzzeitnutzungen keine Beiträge gemäß der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) erhoben.

Mit der unten bereitgestellten Datei können die voraussichtlichen Gebühren berechnet werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass mit der bereitgestellten Datei nur eine unverbindliche Berechnung der Gebühren möglich ist. Die genaue Berechnung kann nur auf der Grundlage der tatsächlich beantragten Daten und der dann erteilten Kurzzeitfrequenzzuteilung erfolgen.

Berechnung Gebühren KuNz-NEU-211001.xlsx (xlsx / 32 KB)

Weitere Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, so senden Sie uns eine Email ShortTerm@BNetzA.de

Kontakt

Bundesnetzagentur
Referat 223
Kurzzeitzuteilungen
Canisiusstraße 21
55122 Mainz

E-Mail: ShortTerm@BNetzA.de

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