Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)
Az.: 618-25-02
- Konsultation von Eckpunkten
- Workshop zum Start der Konsultation
- Eröffnung des Verfahrens
- Hintergrund zum Festlegungsverfahren
Konsultation von Eckpunkten
Die Eckpunkte zur MiSpeL-Festlegung wurden am 18. September 2025 zur Konsultation gestellt. Sie bestehen aus den folgenden drei Dokumenten:
dem Entwurf der Anlage 1 zur Abgrenzungsoption und
dem Entwurf der Anlage 2 zur Pauschaloption.
Hinweise zur Einordnung der Eckpunkte und zur Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation finden sich in
Die Eckpunkte werden in dem Workshop am 1. Oktober 2025 vorgestellt, näher erläutert und diskutiert. Betroffenen Unternehmen, Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Verbänden, die sich an der Konsultation mit einer Stellungnahme beteiligen möchten, ist die Teilnahme an dem Workshop im Besonderen angeraten, um zielgerichtet zur Konsultation beitragen zu können.
(unter Beachtung der Hinweise des obigen Konsultationsdokumentes )
bis zum 24. Oktober 2025
möglichst per E-Mail an mispel@bnetza.de gerichtet werden.
Workshop zum Start der Konsultation
Am 1. Oktober 2025 / 11:00 bis 16:00 Uhr wird ein Workshop zum Start der Konsultation durchgeführt.
Auf der Veranstaltung sollen die Eckpunkte für die MiSpeL-Festlegung vorgestellt und erläutert werden. Der Workshop richtet sich insbesondere an betroffene Unternehmen, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Verbände, die an einem Expertenaustausch interessiert sind und sich gegebenenfalls mit einer Stellungnahme an der Konsultation beteiligen wollen. Der Workshop ist als Hybrid-Veranstaltung sowohl mit Präsenz- als auch mit Online-Teilnehmern geplant.
Anmeldefrist:
- für eine Präsenz-Teilnahme (BNetzA, Bonn) bis 10. September 2025
- für eine Online-Teilnahme (WebEx) bis 26. September 2025
Wegen beschränkter Raumkapazitäten müssen Präsenz-Anmeldungen gegebenenfalls zum Teil auf die Online-Teilnahme verwiesen werden. Auch für die Online-Teilnahme bestehen beschränkte Kapazitäten.
Eröffnung des Verfahrens
Das Referat für Erneuerbare Energien (618) hat am 31. Juli 2025 das Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) eröffnet.
Hintergrund zum Festlegungsverfahren
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (sogenanntes Stromspitzengesetz) sind neue Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten, die eine aktive Marktteilnahme samt bidirektionaler Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten für Elektroautos in Kombination mit EE-Anlagen erleichtern sollen (§ 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 3b und 3c, § 20 S. 2, § 85d, § 100 Abs. 34, § 101 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 2 S. 3 EEG sowie § 21 Abs. 1 bis 4a und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG).
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, auf Grundlage neu geschaffener Befugnisse (§ 85d EEG und § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG) eine Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) zu erlassen, um künftig zwei neue Optionen zu eröffnen:
- die „Abgrenzungsoption“ (§ 19 Abs. 3b EEG, § 21 Abs. 1 bis 4 EnFG) und
- die „Pauschaloption“ (§ 19 Abs. 3c EEG, § 21 Abs. 4a EnFG).
In der Abgrenzungsoption erfolgt die Bestimmung der Strommengen, für die Marktprämienzahlungen und Umlageprivilegien in Anspruch genommen werden können, auf Basis einer Verrechnung und anteiligen Zuordnung von viertelstündlich erfassten Strommengen nach mathematisch eindeutigen Rechenformeln, die in dieser Festlegung vorgegeben werden. Das ermöglicht eine präzise und rechtsichere Bestimmung der jeweiligen Strommengen.
In der Pauschaloption wird einem Teil der ins Netz eingespeisten Strommengen auf Basis bestimmter Rahmenumstände und im Rahmen bestimmter Größenordnungen schlicht und sehr pauschal die Eigenschaft „förderfähig“ oder „saldierungsfähig“ zugewiesen. Damit ist nur ein minimaler Messaufwand erforderlich, um Solarerzeugung, Stromspeicher und Ladepunkte unter Wahrung der grünen Eigenschaften flexibel am Markt nutzen zu können.
Bisher steht in Konstellationen einer EE-Anlage mit Stromspeicher allein die „Ausschließlichkeitsoption“ zur Verfügung (§ 19 Abs. 3a EEG). Diese ermöglicht es nur unter engen Voraussetzungen, nach einer „Zwischenspeicherung“ von EE-Strom Förderzahlungen für die Netzeinspeisung aus dem EE-Stromspeicher in Anspruch zu nehmen. Zu den Voraussetzungen zählt, dass ausschließlich EE-Strom bei der Einspeicherung verbraucht wird. Wird hingegen auch Netzstrombezug zur Speicherung verbraucht, entfällt in der Ausschließlichkeitsoption die Förderfähigkeit. Umgekehrt schließt die Inanspruchnahme der Ausschließlichkeitsoption eine Umlagesaldierung aus, da dieses Privileg die Speicherung von Netzstrombezügen voraussetzt (§ 21 EnFG). Die Nutzung von Ladepunkten zur Zwischenspeicherung scheidet in der Ausschließlichkeitsoption generell aus.
Diese Einschränkungen tragen dazu bei, dass die Flexibilitätspotentiale von Stromspeichern und Ladepunkten in der Praxis bisher nur sehr eingeschränkt genutzt werden und Chancen zu einer aktiven Reaktion auf Marktsignale ungenutzt bleiben.
Die beiden neuen Optionen, die durch die Festlegung eröffnet werden sollen (Abgrenzungs- und Pauschaloption), zielen auf eine aktive Nutzung der Flexibilitätspotentiale von Stromspeichern und Ladepunkten. Die betriebswirtschaftlichen Vorteile einer Marktteilnahme sollen „Hand in Hand“ mit den einhergehenden energiewirtschaftlichen Vorteilen für die Markt- und Systemintegration des Stroms aus erneuerbaren Energien genutzt werden und u.a. zur Dämpfung von temporären Erzeugungsüberschüssen („Stromspitzen“) beitragen.
Durch ihre Fähigkeiten zur zeitlichen Entkopplung der Speicherverbräuche und der späteren Stromerzeugung können Stromspeicher für eine Flexibilisierung sowohl auf der Nachfrageseite (Strombezug mit dynamischen Tarifen) als auch auf der Angebotsseite (preisoptimierte Direktvermarktung) genutzt werden. Prosumer mit flexiblen Reaktionsmöglichkeiten profitieren durch eine Verlagerung ihres Verbrauchs (inkl. Speicherverbrauch) in die Zeiten mit niedrigen Marktpreisen (und hoher EE-Stromerzeugung) von niedrigeren Stromkosten. Durch eine Verlagerung ihrer Netzeinspeisung (aus der EE-Anlage und dem Speicher) in die Zeiten mit hohen Marktpreisen (und niedriger EE-Stromerzeugung) profitieren sie zudem von höheren Erträgen. In der bidirektionalen Kombination können sie zudem von Arbitragegeschäften profitieren.
Die beiden neuen Optionen zielen darauf, eine parallele marktliche Optimierung des Netzbezugs, der Netzeinspeisung und des Eigenverbrauchs zu ermöglichen, wobei sowohl die EEG-Förderung (per Direktvermarktung mit Marktprämie) als auch die Umlagesaldierung anteilig erhalten bleiben. In der Festlegung ist insbesondere zu regeln, wie die anteilig förderfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten EE-Strom) und die anteilig saldierungsfähige Netzeinspeisung (im Hinblick auf den zwischengespeicherten Netzbezug) zu bestimmen ist.
Die Abgrenzungsoption erfordert dabei eine rechnerische Abgrenzung der Strommengen auf der Grundlage von viertelstündlichen Messwerten. In der Pauschaloption wird die Messung und Abgrenzung für bestimmte Konstellationen mit Solaranlagen (mit höchstens 30 kWp Leistung) durch pauschale gesetzliche Annahmen und Grenzen vereinfacht. Beide Optionen eröffnen die (anteilige) Förderfähigkeit erstmalig auch für Ladepunkte, die insoweit Stromspeichern gleichgestellt werden.
Stand: 18.09.2025
Kontakt
Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL)
Referat Erneuerbare Energien (618)
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: mispel@bnetza.de