Fest­le­gung kri­ti­scher Kom­po­nen­ten

Mit der zunehmenden Digitalisierung der Kritischen Infrastruktur und den Veränderungen der geopolitischen Bedrohungslagen steigen auch die Sicherheitsanforderungen beim Aus- und Umbau der kritischen Infrastruktur im Strom- und Gasbereich. Als präventive Sicherheitsmaßnahme kann daher der Einsatz bestimmter kritischer Komponenten untersagt werden.

Aufgrund des Inkrafttretens des Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (pdf / 1 MB) am 6.12.2025 ist es zu gesetzlichen Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes gekommen. Aktuell befindet sich unsere Website im Bereich IT-Sicherheit in der Überarbeitung, um die neuen Inhalte und Verweise aufzunehmen bzw. bestehende Seiten anzupassen.

Bis zur Veröffentlichung eines neuen IT-Sicherheitskatalogs gelten die IT-Sicherheitskataloge nach § 11 Abs. 1a und 1b EnWG (alte Fassung) weiterhin für die bestehenden Adressaten (Netz- und Anlagenbetreiber).

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Die Zuständigkeit für kritische Komponenten liegt seit dem Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes beim Bundesministerium des Inneren (BMI). Es kann nach § 56 Abs. 7 BSIG eine Liste kritischer Komponenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festlegen. Auf dieser Basis kann Unternehmen der Einsatz bestimmter kritischer Komponenten durch das BMI zukünftig nach § 41 BSIG untersagt werden. Die Bundesnetzagentur ist seitdem nur noch übergangsweise für kritische Funktionen und für kritische Komponenten zuständig.

Bis zu einer Festlegung nach § 56 Abs. 7 BSIG gilt die Festlegung kritischer Funktionen der Bundesnetzagentur nach § 5c Abs. 6 übergangsweise weiterhin. Auf dieser Basis kann Betreibern von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung gemäß § 56 Abs. 4 S. 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Anlagen bestimmt wurden, der Einsatz von kritischen Komponenten, die die in der Festlegung der Bundesnetzagentur bestimmten kritischen Funktionen realisieren, durch das BMI untersagt werden. So sind bereits jetzt Untersagungen nach § 41 BSIG möglich.

Die Festlegung kritischer Funktionen wirkt in zwei Stufen:

  1. Mit Wirkung zum 25. Dezember 2025 werden für die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die Funktionen der Netz- und Systemsteuerung (Steuerung, Leittechnik und Netzschutz) von Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-(HGÜ)-Verbindungen, sowie für die Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen alle im Katalog kritischer Funktionen genannten als kritische Funktionen festgelegt.
  2. Mit Wirkung zum 6. Dezember 2025, d.h. ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Anzeigepflicht nach § 9b Abs. 1 S. 1 BSIG in der Fassung vom 28.05.2021, werden die im Katalog kritischer Funktionen genannten Funktionen für Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, als kritische Funktionen bestimmt.

Die nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 1g S. 1 Nr. 2 EnWG Festlegung kritisch bestimmter Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 13 S. 1 Nr. 3 lit. b BSIG ist im Amtsblatt 12/2025 veröffentlicht.

Tenor der Festlegung kritischer Infrastrukturen (pdf / 101 KB)

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