Ausschreibung Biomasse: Gebotstermin 1. April 2026
- Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
- Bekanntmachung der Ausschreibung
- Festlegungen
- Keine zusätzlichen Unterlagen benötigt
- Rückerstattung von Zahlungen
Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge
Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. April 2026 bekannt.
Folgende Zuschläge können widerrufen werden, wenn die Bundesnetzagentur in den jeweiligen, beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Beschwerdeverfahren verpflichtet wird, den Bietern auf die in vergangenen Ausschreibungsrunden abgegebenen Gebote einen Zuschlag zu erteilen:
- BIO26-1/180 (VI-3 Kart 1226/25),
- BIO26-1/280 (VI-3 Kart 1/26)
Gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach § 39c EEG schließt die Bundesnetzagentur Gebote für Biomasseanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Biomasseanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz oder der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
Zuschläge für bestehende Biomasseanlagen stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, dass die Anlage die Voraussetzungen des § 39g Absatz 1 EEG erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Der Zuschlag einer Biomasseanlage ist ein Verwaltungsakt; für eine bestehende Biomasseanlage darf er gemäß § 39g Abs. 1 Satz 1 EEG nur dann erteilt werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem EEG in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf Jahre besteht.
Werte für alle bezuschlagten Gebote:
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 19,38 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 18,46 ct/kWh.
Es wurden 388 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 491.219 kW bezuschlagt. Aufgrund der Unterzeichnung wurde das Ausschreibungsvolumen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben reduziert. Das bedeutet, dass Zuschläge nur im Umfang von 80 Prozent des Volumens der zugelassenen Gebote erteilt werden konnten.
Mit dieser Veröffentlichung wurden die Zuschläge öffentlich bekannt gegeben. Die Zuschläge gelten eine Woche nach dieser öffentlichen Bekanntgabe als bekanntgegeben.
Die Bekanntmachung war am 9. Juni 2026, so dass die Bekanntgabe am 16. Juni 2026 als erfolgt gilt.
Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) einzureichen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von der oder dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachung der Ausschreibung
(gem. § 29 Abs. 1 EEG)
Anwendung des Biomasse-Pakets
Die Europäische Kommission hat die im Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung (sog. Biomasse-Paket) (pdf / 291 KB) (sog. Biomasse-Paket) enthaltenen Regelungen mit Entscheidung vom 18.09.2025 beihilferechtlich genehmigt. Damit kommen die Regelungen des Biomasse-Pakets für diesen Gebotstermin zur Anwendung.
[ENDE]
| Abgabefrist für den Gebotstermin | Ausschreibungs- volumen (kW) | Höchstwert Neuanlagen (ct/kWh) | Höchstwert Bestehende Anlagen (ct/kWh) | Meldefrist für Genehmigungen |
|---|---|---|---|---|
| 1. April 2026 | 726.653 | 19,43 | 19,83 | 4. März 2026 |
Gebotstermin
Gebotstermin ist der 1. April 2026.
Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.
Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Die Gebote können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.
Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 726.653 Kilowatt.
Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der installierten Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.
Hintergrund: Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2026 beträgt insgesamt 1.126 Megawatt und wird gleichmäßig auf die beiden Gebotstermine verteilt (§ 28c Abs. 2 EEG). Das Volumen wird um die in § 28c Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst.
Höchstwert
Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01./1#70) für neue Anlagen 19,43 Cent pro Kilowattstunde und für bestehende Anlagen 19,83 Cent pro Kilowattstunde.
Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Meldefrist Genehmigungen
Genehmigungen von Biomasseanlagen müssen bis vier Wochen vor dem Gebotstermin, also bis zum 4. März 2026 erteilt und an das Marktstammdatenregister gemeldet worden sein, um an diesem Ausschreibungstermin teilnehmen zu können. Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen muss die Anlage bis zur selben Frist im Marktstammdatenregister registriert sein.
Formatvorgaben
Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Termin nachfolgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Die benötigten Formulare sind aus dem Internet herunterzuladen und mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf der Seite von Adobe kostenlos zu beziehen) am Computer auszufüllen. Handschriftlich ausgefüllte Formulare entsprechen nicht den Formatvorgaben.
Hinweis: Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.
Festlegungen
Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären. Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 EEG getroffene Festlegung (AZ 4.08.01.01/1#70) zu beachten.
Keine zusätzlichen Unterlagen benötigt
Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:
- Kopien der Genehmigungen
- Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
- Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
- Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
- Katasterauszüge
- Gesellschaftsverträge
Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.
Rückerstattung von Zahlungen
Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse tatsächlich ausgeführt werden.
Stand: 09.06.2026
Kontakt
Referat 618 – Ausschreibungen
Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: ee-ausschreibungen@bnetza.de